Neuregelung der Führerscheinregelung in der
Sportschifffahrt
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in
Umsetzung des Bundestagsbeschlusses "Neue Impulse für die
Sportbootschifffahrt" (BT-Drs. 17/7937) die Führerscheinfreigrenze in der
Sportschifffahrt für den See- und Binnenbereich von bislang 3,68 kW (5 PS) auf
11,03 kW (15 PS) erhöht. Die Neuregelungen sind in der "Verordnung zur
Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich"
veröffentlicht worden (BGBl. I, Heft 47, Seite 2102) und mit Wirkung vom 17.
Oktober in Kraft getreten. Für die Führerscheinfreiheit bei motorisierten
Sportbooten bis 11,03 kW gilt nunmehr folgendes:
Im Seebereich dürfen wie bislang altersunabhängig Sportboote bis zu einer
maximalen Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) ohne Sportbootführerschein-See
geführt werden, solange keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Bei einer
Nutzleistung von 3,69 bis 11,03 kW muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre
alt sein, um ein Sportboot zu privaten Zwecken führerscheinfrei führen zu
können. Eine Längenbegrenzung für Sportboote gibt es im Seebereich weiterhin
nicht.
Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren Sportboote von weniger als 15
Meter Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der
Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) beträgt und keine
gewerbsmäßige Nutzung stattfindet. Diese Regelung findet allerdings auf dem
Rhein keine Anwendung, weil bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW
aufgrund internationaler Vorgaben für den Rhein auf nationaler Basis derzeit
keine Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden kann. Die
Alternative "Segelsurfen" beim Sportbootführerschein-Binnen ist ersatzlos
gestrichen worden. Künftig ist auf den Gewässern nach Anlage 2 der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen kein Führerschein mehr erforderlich,
wenn Sportboote als Segelsurfbretter geführt werden. Damit besteht auf allen
Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Sinne des § 1 Nummer 1
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen künftig eine Führerscheinfreiheit für
das Führen von Segelsurfbrettern.
Kategorien A-D
A. HOCHSEE: Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse
mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und
signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die
diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch
ausschließlich extremer Wetterverhältnisse.
B. AUSSERHALB VON KÜSTENGEWÄSSERN: Ausgelegt für
Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse
mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und Wellenhöhen
bis einschließlich 4 m auftreten können.
C. KÜSTENNAHE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern,
großen Buchten, Flußmündungen, Seen und
Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis
einschließlich 6 und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten
können.
D. GESCHÜTZTE GEWÄSSER: Entworfen für Fahrten in geschützten
küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen
Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse
mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten
Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen
von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender
Schiffe, auftreten können.
Boote der jeweiligen Kategorie müssen so entworfen und gebaut sein,
dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität,
Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen
gemäß Anhang I standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit
haben.
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